§1 Sitz und Geschäftsjahr
Der am 02.06.2021 gegründete Verein Kinderhilfe Asien - MyanThai e.V. hat seinen Sitz in 40723 Hilden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen Kinderhilfe Asien - MyanThai e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgaben und Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach §58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Geschäftebetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereines ist die ideelle und finanzielle Förderung von Entwicklungshilfeprojekten für Kinder und Jugendliche in verschiedenen Armutsgegenden Asiens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle und materielle Unterstützung der Heranwachsenden im Sinne der Förderung von Schulausbildung, Gesundheitsfürsorge und Sicherung der basalen Grundbedürfnisse wie beispielsweise Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Trinkwasser und Unterkunft. Alle geförderten Projekte sollen den unterstützten Personen insbesondere die Möglichkeit der späteren Selbstversorgung eröffnen. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Watoto e.V., Liepmannweg 15, 22399 Hamburg, Deutschland“ zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für Kinder-/Dorf- oder Projektpatenschaften.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich war nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Aufnahme Minderjähriger ist nur durch einen gesetzlichen Vertreter möglich.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Stimm- und Wahlrecht haben Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Jede Person bzw. juristische Person kann als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft endet durch:
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln, mit ihren Beitragszahlungen für ein Jahr im Rückstand sind oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt, können ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bzw. Rückerstattung von bereits entrichteten Beiträgen, Gebühren oder Spenden.
§6 Beiträge
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres unaufgefordert zu entrichten. Nach der Gründungssitzung bis 31.12.2021. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit. Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahr ziehen die Ausschließung im Regelfall nach sich. Der Mitgliederversammlung obliegt es im Falle besonderer Härte für einzelne Mitglieder des Mitgliedsbeitrag für ein Jahr auszusetzen.
§7 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus:
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach §26 BGB und
§9 Vorstandswahlen
Alle zwei Jahre werden gewählt:
Der Vorstand gem. §26 BGB
Sowie der erweiterte Vorstand
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes gem. §26 BGB endet die Mitgliedschaft im Vorstand erst mit der Neuwahl, die ggf. auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen kann. Bei Rücktritt anderer Vorstandsmitglieder kann der Vorstand die Amtsgeschäfte kommissarisch einem der Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl übertragen.
§10 Ordnung
Die Mitglieder verpflichten sich die formulierten Ziele des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§11 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich - möglichst innerhalb des ersten Halbjahres - soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Vorstandssitzungen ohne Mitgliederversammlungen sind nicht vorgesehen. Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich oder per eMail oder Push-Nachricht mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Punkte:
Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich oder per Email eingereicht werden. Nicht form- oder fristgerechte Anträge sollen bei der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
Die Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu Wahlen können nur an der Versammlung teilnehmende Mitglieder vorgeschlagen werden. Bei 2/3 Mehrheit aller teilnehmenden Mitglieder können ausnahmsweise auch nicht teilnehmende Anwesende zur Wahl vorgeschlagen werden. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Wahlen sollen in der Regel geheim abgehalten werden, ausnahmsweise und im Einvernehmen der anwesenden Mitglieder können Wahlen auch durch Handzeichen erfolgen. Die durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen oder digital zu signieren. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden. Wahlen und Abstimmungen können ebenfalls online durchgeführt werden. Die eingesetzte Software muss eine freie, gleiche und insbesondere geheime Wahl ermöglichen (POLYAS oder vergleichbar).
§12 Auflösung
Der Verein ist aufgelöst, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung die Auflösung beschließen. Die mögliche Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt schriftlich oder per Email angezeigt werden. In der Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung entschieden werden soll, müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Wird die erforderliche Anzahl der Mitglieder in der ersten Mitgliederversammlung nicht erreicht, kann schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen zu einer zweiten Mitgliederversammlung geladen werden, in der über die Auflösung entscheiden werden soll. In dieser zweiten Mitgliederversammlung reicht die einfache Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder aus, um die Auflösung zu beschließen.
§13 Kassenwart
Über die Jahresmitgliederversammlung sind ein Kassenwart und ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§14 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 02.06.2021 beschlossen.